17 E. 2e). Der Aufwand bei einer Regelung und Verteilung der Kosten im Rahmen der vorgesehenen Strassengenossenschaft erscheint hierfür geringer. Auch die kantonale Rechtsprechung hat bisher bestätigt, dass den Gesichtspunkten des effizienten und wirkungsvollen Einsatzes der verfügbaren Mittel und der Rechtsgleichheit bei Strassengenossenschaften grosses Gewicht zukommt (vgl. LGVE 2004 II Nr. 17 E. 2; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 05 130 vom 28.2.2006 E. 4c; siehe vorstehende E. 3.4.1). 3.5.8. Schliesslich fragt sich, ob auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn gegeben ist.