3.5.7. 3.5.7.1. Die Verhältnismässigkeit setzt weiter voraus, dass diese Massnahme zur Verwirklichung des angestrebten Zwecks nicht nur geeignet ist, sondern auch notwendig und dass sie ein vernünftiges Verhältnis wahrt zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für die betroffenen Privaten bewirkt. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Alternative für das angestrebte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel ausreichen würde. Die Massnahme darf sowohl in sachlicher, räumlicher, zeitlicher als auch personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen.