§ 2 PV]). 3.5.6. Entsprechend ist die Zwangsmitgliedschaft des Beschwerdeführers als Eigentümer des streitbetroffenen Grundstücks z in der UHG Z durchaus geeignet, um den Zweck dieser Massnahme zu erreichen, nämlich die Gewährleistung des Unterhalts der Güterstrassen auf dem Gemeindegebiet von Z, soweit nicht bereits andere Strassengenossenschaften für den Unterhalt zuständig sind. 3.5.7. 3.5.7.1.