§ 35 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 33 Abs. 3 lit. a KLwG), zumindest soweit es sich um Strukturverbesserungen im Sinn der Landwirtschaftsgesetzgebung handelt. Vor diesem Hintergrund ist auch zu verstehen, dass bei der streitbetroffenen privaten Güterstrasse der Winterdienst oder zumindest Teile davon vom Beschwerdeführer übernommen wurde, der Unterhalt aber im Übrigen in den letzten Jahren durch die Gemeinde erfolgt ist. Nicht aktenkundig ist, dass die hinterliegenden Grundeigentümer sich bisher an den Kosten für den Unterhalt der streitbetroffenen Strassen beteiligt hätten. Vielmehr kam hierfür offenbar bislang die Gemeinde auf.