Für Güterstrassen sieht § 80 Abs. 1 lit. c StrG ausdrücklich vor, dass die Strassengenossenschaft für den Strassenunterhalt zuständig ist. Bei privaten Güterstrassen, für welche bisher keine Strassengenossenschaft gegründet wurde, sind zwar analog zur Regelung bei Privatstrassen (vgl. § 80 Abs. 1 lit. d StrG) die einzelnen Grundeigentümer zuständig. Jedoch haben gemäss § 82 Abs. 4 StrG die Gemeinden Beiträge an die Kosten für den Unterhalt von Güterstrassen zu leisten (vgl. auch Art. 8 des Strassenreglements der Gemeinde Z). Dies gilt auch für private Güterstrassen (vgl. Botschaft zum StrG vom 12.4.1994, GR 1994 572 f.; vgl. auch § 38 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 lit.