Im Unterschied zum vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ging es im obgenannten um ein Gesuch um Austritt aus einer bestehenden Strassengenossenschaft. Zudem hatten die beschwerdeführenden Grundeigentümer – anders als vorliegend – den Eigentümern der hinterliegenden Grundstücke bereits Durchfahrtsrechte eingeräumt. Dies kann aber nichts daran ändern, dass auch vorliegend ein wirtschaftlicher Sondervorteil vorhanden und es grundsätzlich entsprechend gerechtfertigt ist, das Grundstück des Beschwerdeführers in den Unterhaltsperimeter bzw. in den Perimeter der für den Unterhalt verantwortlichen Strassengenossenschaft aufzunehmen. Für Güterstrassen sieht § 80 Abs. 1 lit.