O.; Staehlin, Erschliessungsbeiträge, Diss. Basel, Diessenhofen 1980, S. 231 f.). 3.5.4. Das Grundstück z des Beschwerdeführers wird durch die A-strasse erschlossen, welche Teil des genannten Grundstücks und nicht als separates Strassengrundstück abparzelliert ist. Für die Zufahrt vom bzw. zum öffentlichen Strassennetz, d.h. zur C-strasse, einer Gemeindestrasse 1. Klasse, ist er daher nicht auf ein zusätzliches Grundstück angewiesen. 3.5.5. Im Unterschied zum vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ging es im obgenannten um ein Gesuch um Austritt aus einer bestehenden Strassengenossenschaft.