Während die Beitragspflicht an Baukosten in der Wertvermehrung (wirtschaftlicher Sondervorteil) des Grundstücks durch das öffentliche (bzw. private; vgl. § 2 PV) Werk gründet (Otzenberger, Die Grundeigentümerbeiträge im Kanton Luzern, Luzern 1976, S. 64), wird mit der Vornahme von Unterhaltsarbeiten an einem Erschliessungswerk zwar keine neue Wertvermehrung geschaffen, doch wird damit der bestehende Sondervorteil aufrechterhalten (Ruch, Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, in: ZBl 1996 S. 542).