Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 167 vom 27.4.2016 E. 3.1). Ein wirtschaftlicher Sondervorteil im Sinn von § 3 Abs. 2 PV liegt namentlich dann vor, wenn ein Grundstück erstmals durch eine Strasse erschlossen wird und es dadurch einen Vorteil in Form eines Vermögenszuwachses erfährt. Ein Grundstück erfährt einen Sondervorteil durch eine Strasse auch dann, wenn diese verbessert wird und wenn das Grundstück rascher, bequemer oder sicherer erreicht werden kann oder wenn die bauliche Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks durch den Ausbau verbessert wird (BGer-Urteile 2C_775/2013 vom 2.4.2014 E. 3.3 und 1C_481/2012 vom 21.12.2012 E. 2.1, je mit Hinweisen).