Dies widerspiegelt sich in § 9 Abs. 1 StrV, wonach sich die interessierten Grundeigentümer zu einer Strassengenossenschaft zusammenzuschliessen haben, soweit es für den Bau und Unterhalt einer Güterstrasse oder einer Privatstrasse erforderlich ist (Abs. 1 Satz 1). Kommt ein freiwilliger Zusammenschluss nicht zustande, beschliesst die Gemeinde die Gründung einer Genossenschaft (Abs. 1 Satz 2). Da für einen Zwangsbeitritt zu einer bestehenden Genossenschaft dieselben Grundvoraussetzungen gelten müssen, ist auch ein solcher nur dann zulässig, wenn der Bau oder Unterhalt der Strasse dies erfordert.