3.5. 3.5.1. Ob im konkreten Fall ein an sich vorhandenes öffentliches Interesse auch gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen überwiegt, ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu klären. 3.5.2. Bei der Verhältnismässigkeit der Zwangsmitgliedschaft ist namentlich zu prüfen, ob diese notwendig ist. Dies widerspiegelt sich in § 9 Abs. 1 StrV, wonach sich die interessierten Grundeigentümer zu einer Strassengenossenschaft zusammenzuschliessen haben, soweit es für den Bau und Unterhalt einer Güterstrasse oder einer Privatstrasse erforderlich ist (Abs. 1 Satz 1).