Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht auf § 2 Abs. 2 der Strassenverordnung (StrV; SRL Nr. 756) und damit auf die Frage hin, ob es eine Einreihung der betreffenden Strasse als Güterstrasse 1. Klasse voraussetzt, wenn eine Güterstrasse neben der Erschliessungsfunktion für Land- und Waldwirtschaft auch eine Bedeutung für den Tourismus- und Freizeitverkehr haben soll. Diese Frage ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu beantworten, zumal der angefochtene Entscheid keinen entsprechenden Einreihungsbeschluss umfasst (vgl. § 10 f. StrG). 3.5. 3.5.1.