Daran ändert nichts, wenn die A-strasse und die B-strasse in der Vergangenheit tatsächlich zumindest teilweise auch als Zufahrt für Freizeitaktivitäten im A-wald und zu den Familiengärten in der Familiengartenzone dienten, bleibt die Erschliessungsfunktion dieser Strassen für das Landwirtschaftsgebiet bzw. den Wald doch trotzdem bestehen. Ebenso wenig ändert daran etwas der Umstand, dass diese Gebiete auch von Süden her über die Strasse W-V erreichbar sind, zumal diese alternative Zufahrt von Z her einen deutlichen Umweg darstellt. Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht auf § 2 Abs. 2 der Strassenverordnung (StrV;