3.4.5. Ein öffentliches Interesse an der Beitrittsverpflichtung der Eigentümer der für den Perimeter der UHG Z vorgesehenen Grundstücke, darunter der Beschwerdeführer, ist nach dem Gesagten zu bejahen. Daran ändert nichts, wenn die A-strasse und die B-strasse in der Vergangenheit tatsächlich zumindest teilweise auch als Zufahrt für Freizeitaktivitäten im A-wald und zu den Familiengärten in der Familiengartenzone dienten, bleibt die Erschliessungsfunktion dieser Strassen für das Landwirtschaftsgebiet bzw. den Wald doch trotzdem bestehen.