An zonenkonformen Erschliessungsstrassen in der Landwirtschaftszone (d.h. an solchen Anlagen, die hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Landwirtschaftsbetrieb stehen bzw. in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind; vgl. BGer-Urteil 1A.256/2004 vom 31.8.2005 E. 4.3), einschliesslich des baulichen und betrieblichen Unterhalts solcher Strassen, besteht diesbezüglich ein öffentliches Interesse. 3.4.5.