SR 700) der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Lands, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich dienen (vgl. BGer-Urteil 1C_463/2013 vom 14.11.2013 E. 3.2). An zonenkonformen Erschliessungsstrassen in der Landwirtschaftszone (d.h. an solchen Anlagen, die hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Landwirtschaftsbetrieb stehen bzw. in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind;