SRL Nr. 903]). Auch der Bund gewährt unter dem Titel von Bodenverbesserungen Beiträge an derartige Erschliessungsanlagen sowie für deren periodische Wiederinstandstellung (Art. 93 Abs. 1 lit. a und Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft [LwG; SR 910.1] i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 lit. a der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft [SVV; SR 913.1]). 3.4.4. Die Erschliessung von Landwirtschaftsland für landwirtschaftliche Fahrzeuge, die dessen zweckmässige Bewirtschaftung erst ermöglicht, liegt gemäss