SRL Nr. 902]). Als Strukturverbesserungen kann der Kanton Massnahmen und Werke unterstützen, welche die nachhaltige Nutzung und die Ertragsfähigkeit des Bodens gewährleisten, seine Bewirtschaftung erleichtern, ihn vor Verwüstung durch Naturereignisse schützen und einer gegliederten und artenreichen Kulturlandschaft förderlich sind (Art. 32 Abs. 1 KLwG). An den betrieblichen Unterhalt von Güterstrassen kann der Kanton den Einwohnergemeinden einen pauschalen Beitrag ausrichten (§ 55 der kantonalen Landwirtschaftsverordnung [KLwV; SRL Nr. 903]).