3.4.2. Vorliegend ist insofern von einem öffentlichen Interesse auszugehen, als der angefochtene Entscheid des Gemeinderats letztlich dazu dient, das Strassennetz zu unterhalten, um die Verkehrsverbindungen bzw. die Erschliessung sicherzustellen (vgl. § 2 Abs. 1 StrG). Ausserdem sind vorwiegend eine sehr grosse Zahl von Grundeigentümern bzw. Grundstücken betroffen (über 120 Grundeigentümer, teilweise als Mitglieder von Erbgemeinschaften, vielfach mit mehreren Grundstücken; über 200 Grundstücke; vgl. Eigentümer-/Parzellenverzeichnis, Übersichtsplan "Beizugsgebiet/Werkplan Güterstrassen").