Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 05 130 vom 28.2.2006 E. 4c). In einer solchen Situation erachtete das frühere Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Zwangsmitgliedschaft überdies auch gerechtfertigt aus Gründen der Rechtsgleichheit, wenn sich alle übrigen Grundeigentümer im Einzugsgebiet bereits zu einer Strassengenossenschaft zusammengeschlossen hatten (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts Luzern V 05 130 vom 28.2.2006 E. 4c und V 04 176 vom 25.11.2004 E. 2e). 3.4.2.