Eine solche Verpflichtung verstösst nicht gegen das Bundesrecht [vgl. BGE 116 Ib 29]"). In anderen Fällen hat die kantonale Rechtsprechung aufgrund der grossen Anzahl der von einer Strassengenossenschaft betroffenen Grundeigentümer bzw. Wohneinheiten (125 bzw. 178) analog zur öffentlichen Verwaltung das Interesse an einem effizienten und wirkungsvollen Einsatz der verfügbaren Mittel als öffentliches Interesse anerkannt (LGVE 2004 II Nr. 17 E. 2e, mit Hinweis auf Wyss, Öffentliche Interessen – Interessen der Öffentlichkeit, Bern 2011, N 313 ff.; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 05 130 vom 28.2.2006 E. 4c).