vgl. auch Botschaft zum StrG vom 12.4.1994, in: GR 1994 611, die wie folgt lautet: "Wenn der Gemeinderat Güterstrassen gegen den Willen der betroffenen Grundeigentümer bauen kann, muss er auch die Möglichkeit haben, die Gründung einer Strassengenossenschaft zu verlangen oder die Grundeigentümer zum Beitritt zu einer bestehenden Genossenschaft zu verpflichten. Dies kann sich insbesondere für den Unterhalt als zweckmässig erweisen. Eine solche Verpflichtung verstösst nicht gegen das Bundesrecht [vgl. BGE 116 Ib 29]").