an öffentliche Werke [PV; SRL Nr. 732]). 3.3.3. Zu prüfen ist demnach, ob mit der Beitrittsverpflichtung im Fall des Beschwerdeführers öffentliche Interessen verfolgt werden. 3.4. 3.4.1. Ein öffentliches Interesse kann vorliegen, wenn mit der Verpflichtung zum Beitritt der für die Erschliessung von Bauland erforderliche Strassenbau sichergestellt werden kann oder der Unterhalt der Strasse gewährleistet werden soll (LGVE 1999 III Nr. 11; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 14 29 vom 16.4.2015 E. 2.4; vgl. auch Botschaft zum StrG vom 12.4.1994, in: GR 1994 611, die wie folgt lautet: