Letzteres folgt nicht zuletzt daraus, dass grundsätzlich ein öffentliches Interesse an Güterstrassen besteht (vgl. E. 3.4.3 hernach), was darauf hinweist, dass Güterstrassengenossenschaften allgemein öffentlich-rechtlicher Natur sind (vgl. hierzu Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern [BUWD], Statuten für Strassengenossenschaften [Privatstrassen], Musterentwurf mit Erläuterungen, Januar 2015, S. 3). Eine solche Charakterisierung ändert an sich allerdings nichts daran, dass es sich im Einzelnen, solange keine öffentliche Widmung erfolgt ist, um eine private Strasse und damit insofern um ein privates Werk handeln kann (vgl. § 2 der Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge