privatrechtlich: u.a. in LGVE 1991 III Nr. 15 sowie im Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 14 29 vom 17.4.2015 E. 2.3). Vorliegend sind offenbar keine Privatstrassen im Sinn von §§ 9 und 58 ff. StrG betroffen, sondern einzig Güterstrassen, welche Gebiete ausserhalb der Bauzone erschliessen. Unabhängig davon, dass zumindest einzelne dieser Strassen, wie auch jene auf dem Grundstück z, nicht öffentliche, sondern private Güterstrassen darstellen, ist bei der UHG Z insgesamt von einer öffentlich-rechtlichen Genossenschaft auszugehen.