Allein öffentliche Interessen können im Einzelfall die Anordnung einer derartigen Verpflichtung rechtfertigen. Mit anderen Worten stellt das Strassengesetz Zwangsgründung und Zwangsbeitritt der Gemeinde als hoheitliche Befugnisse nur dann zur Verfügung, wenn und insoweit öffentliche Interessen gewahrt werden müssen. Die Wahrung allein privater Interessen sind hoheitlichem Zwang nicht zugänglich (vgl. LGVE 1991 III Nr. 15; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 14 29 vom 16.4.2015 E. 2.3).