Die UHG Z, deren Gründung im angefochtenen Entscheid angeordnet wurde, stellt demnach eine künftige Strassengenossenschaft im Sinn des StrG dar. Dadurch besteht im konkreten Fall mit § 56 Abs. 1 StrG an sich eine gesetzliche Grundlage für eine Verpflichtung zum Beitritt zur UHG Z. 3.3. 3.3.1. Die gesetzliche Befugnis der Gemeinde, betroffene Grundeigentümer zur Gründung einer Strassengenossenschaft oder zum Beitritt zu einer solchen zu verpflichten, verlangt sodann, dass diese einzig der Wahrung öffentlicher Interessen dient. Allein öffentliche Interessen können im Einzelfall die Anordnung einer derartigen Verpflichtung rechtfertigen.