Betroffen sind die Eigentümer jener Grundstücke, die im Parzellenverzeichnis und im zugehörigen "Beizugsplan/Werkplan Güterstrassen" aufgeführt werden. Aus diesem Plan ergibt sich, dass darauf – soweit ersichtlich – sämtliche Güterstrassen bzw. Güterstrassen im Wald auf dem Gebiet der Gemeinde Z verzeichnet sind, mit Ausnahme jener in den Gebieten Y und X im Südwesten bzw. Südosten, welche gemäss Plan ausserhalb des Perimeters des Beizugsgebiets liegen und für deren Unterhalt offenbar zwei andere Genossenschaften zuständig sind. Die UHG Z, deren Gründung im angefochtenen Entscheid angeordnet wurde, stellt demnach eine künftige Strassengenossenschaft im Sinn des StrG dar.