Privatstrassen hingegen dienen der Erschliessung des Baugebiets (§ 9 Satz 1 StrG). Bei der A-strasse und der B-strasse handelt es sich, soweit sie auf dem Grundstück des Beschwerdeführers verlaufen, um eine Güterstrasse im Wald 2. Klasse bzw. um eine Güterstrasse 3. Klasse. Eine Öffentlicherklärung erfolgte offenbar bis anhin nicht, womit diese Strassen private Güterstrassen darstellen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 am Ende sowie § 13 StrG), was zumindest für die A-strasse auch durch die Vorinstanz bestätigt wird. 3.2. Zweck der Unterhaltsgenossenschaft Z (UHG Z) soll gemäss Ziff. 1 des Sachverhalts des angefochtenen Entscheids der Betrieb und der Unterhalt der Güterstrassen in der Gemeinde Z werden.