Vorliegend ist ein öffentliches Interesse an der Beitrittsverpflichtung zu bejahen (E. 3). Statutarische Bestimmungen einer Strassengenossenschaft, mit welchen die Rechte eines Mitglieds an seinem Grundeigentum eingeschränkt werden, stellen einen öffentlich-rechtlichen Eingriff in das Eigentum dar. Die zwangsweise Einräumung von Nutzungsrechten muss als formelle Enteignung gegen volle Entschädigung erfolgen (E. 4). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. 3.1.