{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-280_2016-12-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10573", "Checksum": "646579015a0ea043e90ee3956945a58b"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["7H 15 280"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 27.12.2016 7H 15 280"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verpflichtung zur Mitbegründung einer Güterstrassengenossenschaft. Güterstrassengenossenschaften sind allgemein öffentlich-rechtlicher Natur. Vorliegend ist ein öffentliches Interesse an der Beitrittsverpflichtung zu bejahen (E. 3). Statutarische Bestimmungen einer Strassengenossenschaft, mit welchen die Rechte eines Mitglieds an seinem Grundeigentum eingeschränkt werden, stellen einen öffentlich-rechtlichen Eingriff in das Eigentum dar. Die zwangsweise Einräumung von Nutzungsrechten muss als formelle Enteignung gegen volle Entschädigung erfolgen (E. 4). | Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 16 Abs. 1 RPG; Art. 59 Abs. 3 ZGB, Art. 694 ZGB; § 17 EGZGB, § 23 EGZGB; § 4 Abs. 2 EntG; § 32 Abs. 1 KLwG, § 33 KLwG, § 35 Abs. 1 KLwG, § 38 Abs. 1 KLwG; § 60 Abs. 3 KLwV; § 2 PV, § 3 Abs. 2 PV, § 5 Abs. 2 PV, § 11 PV; § 2 Abs. 1 StrG, § 3 Abs. 3 StrG, § 8 Abs. 1 StrG, § 9 StrG, § 13 StrG, § 14 Abs. 3 StrG, § 54 StrG, § 56 StrG, § 57 StrG, § 58 StrG, § 60 StrG, § 61 StrG, § 80 StrG, § 82 StrG; § 2 StrV, § 9 StrV. | Strassenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:05:53", "Checksum": "63bb8dad0eda9b4899e87bdad8634f10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 27.12.2016 7H 15 280\nRegeste:\nVerpflichtung zur Mitbegründung einer Güterstrassengenossenschaft. Güterstrassengenossenschaften sind allgemein öffentlich-rechtlicher Natur. Vorliegend ist ein öffentliches Interesse an der Beitrittsverpflichtung zu bejahen (E. 3). Statutarische Bestimmungen einer Strassengenossenschaft, mit welchen die Rechte eines Mitglieds an seinem Grundeigentum eingeschränkt werden, stellen einen öffentlich-rechtlichen Eingriff in das Eigentum dar. Die zwangsweise Einräumung von Nutzungsrechten muss als formelle Enteignung gegen volle Entschädigung erfolgen (E. 4). | Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 16 Abs. 1 RPG; Art. 59 Abs. 3 ZGB, Art. 694 ZGB; § 17 EGZGB, § 23 EGZGB; § 4 Abs. 2 EntG; § 32 Abs. 1 KLwG, § 33 KLwG, § 35 Abs. 1 KLwG, § 38 Abs. 1 KLwG; § 60 Abs. 3 KLwV; § 2 PV, § 3 Abs. 2 PV, § 5 Abs. 2 PV, § 11 PV; § 2 Abs. 1 StrG, § 3 Abs. 3 StrG, § 8 Abs. 1 StrG, § 9 StrG, § 13 StrG, § 14 Abs. 3 StrG, § 54 StrG, § 56 StrG, § 57 StrG, § 58 StrG, § 60 StrG, § 61 StrG, § 80 StrG, § 82 StrG; § 2 StrV, § 9 StrV. | Strassenrecht\n\n4.3.\nDie zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit muss auf dem Weg der formellen Enteignung erfolgen (vgl. BGE 122 II 246 ff.), was gemäss Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) zwingend mit einer vollen Entschädigung verbunden ist. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass keine neue Dienstbarkeit begründet würde, also kein Übergang eines vermögenswerten Rechts stattfände, so läge allenfalls eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung vor (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2453). Für diese wäre, wenn sie einer Enteignung gleichkommt, ebenfalls volle Entschädigung zu leisten (materielle Enteignung; vgl. Art. 26 Abs. 2 BV).\nEine Entschädigung wäre selbst dann geschuldet, wenn die interessierten hinterliegenden Grundeigentümer Anspruch auf einen Notweg über das Grundstück des Beschwerdeführers hätten, d.h. Anspruch auf Einräumung einer entsprechenden Dienstbarkeit (vgl. Art. 694 ZGB). Dasselbe gälte, wenn eine Öffentlicherklärung der betreffenden Strassen erfolgen würde, wozu in § 14 Abs. 3 StrG ausdrücklich der Genehmigungsentscheid durch den Regierungsrat vorbehalten ist, mit welchem dieser der Gemeinde oder der zuständigen Genossenschaft das Enteignungsrecht erteilt (Satz 1).\nIn diesem Sinn bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Öffentlicherklärung einer Strasse oder die Einräumung einer (Zwangs-)Dienstbarkeit nicht durch die Unterwerfung unter entsprechende statutarische Bestimmungen umgangen werden können und dürfen, wenn damit ein entschädigungsloser und verfassungswidriger Eingriff in die Eigentumsrechte eines Grundeigentümers verbunden wäre.\n4.4.\nIm Übrigen trifft es zwar zu, dass in anderen Gemeinden Strassengenossenschaften mit vergleichbaren Bestimmungen wie vorliegend gegründet und deren Statuten durch das BUWD bzw. deren Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) jeweils genehmigt wurden (so in U, T und S). Es scheint auch, dass diese Statuten weitgehend den Musterstatuten entsprechen, welche das BUWD erlassen hat (vgl. § 60 Abs. 3 Satz 2 KLwV). Die Zulässigkeit der Statuten ist jedoch jeweils aufgrund der konkreten Umstände zu beurteilen. Diese können sich vorliegend von jenen der Unterhaltsgenossenschaften der obgenannten Gemeinden durchaus unterscheiden, namentlich hinsichtlich der Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer."}