{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-280_2016-12-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10573", "Checksum": "646579015a0ea043e90ee3956945a58b"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["7H 15 280"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 27.12.2016 7H 15 280"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verpflichtung zur Mitbegründung einer Güterstrassengenossenschaft. Güterstrassengenossenschaften sind allgemein öffentlich-rechtlicher Natur. Vorliegend ist ein öffentliches Interesse an der Beitrittsverpflichtung zu bejahen (E. 3). Statutarische Bestimmungen einer Strassengenossenschaft, mit welchen die Rechte eines Mitglieds an seinem Grundeigentum eingeschränkt werden, stellen einen öffentlich-rechtlichen Eingriff in das Eigentum dar. Die zwangsweise Einräumung von Nutzungsrechten muss als formelle Enteignung gegen volle Entschädigung erfolgen (E. 4). | Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 16 Abs. 1 RPG; Art. 59 Abs. 3 ZGB, Art. 694 ZGB; § 17 EGZGB, § 23 EGZGB; § 4 Abs. 2 EntG; § 32 Abs. 1 KLwG, § 33 KLwG, § 35 Abs. 1 KLwG, § 38 Abs. 1 KLwG; § 60 Abs. 3 KLwV; § 2 PV, § 3 Abs. 2 PV, § 5 Abs. 2 PV, § 11 PV; § 2 Abs. 1 StrG, § 3 Abs. 3 StrG, § 8 Abs. 1 StrG, § 9 StrG, § 13 StrG, § 14 Abs. 3 StrG, § 54 StrG, § 56 StrG, § 57 StrG, § 58 StrG, § 60 StrG, § 61 StrG, § 80 StrG, § 82 StrG; § 2 StrV, § 9 StrV. | Strassenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:05:53", "Checksum": "63bb8dad0eda9b4899e87bdad8634f10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 27.12.2016 7H 15 280\nRegeste:\nVerpflichtung zur Mitbegründung einer Güterstrassengenossenschaft. Güterstrassengenossenschaften sind allgemein öffentlich-rechtlicher Natur. Vorliegend ist ein öffentliches Interesse an der Beitrittsverpflichtung zu bejahen (E. 3). Statutarische Bestimmungen einer Strassengenossenschaft, mit welchen die Rechte eines Mitglieds an seinem Grundeigentum eingeschränkt werden, stellen einen öffentlich-rechtlichen Eingriff in das Eigentum dar. Die zwangsweise Einräumung von Nutzungsrechten muss als formelle Enteignung gegen volle Entschädigung erfolgen (E. 4). | Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 16 Abs. 1 RPG; Art. 59 Abs. 3 ZGB, Art. 694 ZGB; § 17 EGZGB, § 23 EGZGB; § 4 Abs. 2 EntG; § 32 Abs. 1 KLwG, § 33 KLwG, § 35 Abs. 1 KLwG, § 38 Abs. 1 KLwG; § 60 Abs. 3 KLwV; § 2 PV, § 3 Abs. 2 PV, § 5 Abs. 2 PV, § 11 PV; § 2 Abs. 1 StrG, § 3 Abs. 3 StrG, § 8 Abs. 1 StrG, § 9 StrG, § 13 StrG, § 14 Abs. 3 StrG, § 54 StrG, § 56 StrG, § 57 StrG, § 58 StrG, § 60 StrG, § 61 StrG, § 80 StrG, § 82 StrG; § 2 StrV, § 9 StrV. | Strassenrecht\n\n\nDies weist darauf hin, dass die Mitgliedschaft in der UHG Z für den Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar ist, sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind. Für ein Konzept betreffend Zufahrt/Parkplatzregelung hat die Vorinstanz bereits zumindest Vorbereitungen getroffen, darunter eine ursprünglich für März 2016 vorgesehene Begehung vor Ort. Welche inhaltlichen Anforderungen dieses Konzept aus Sicht des Beschwerdeführers haben soll, geht aus den Schreiben vom 7. bzw. 28. Januar 2016 nicht hervor, wird aber immerhin in dessen Verwaltungsgerichtsbeschwerde umrissen. Mit Einräumung eines Wegrechts für die interessierten Eigentümer der Familiengärten nähme der Sinn eines solchen Konzepts aber erheblich ab. Damit erscheint das Wegrecht einschliesslich dessen Entschädigung als zentrales Anliegen des Beschwerdeführers.\nDa jedoch mit dem angefochtenen Entscheid dem Beschwerdeführer mangels rechtskräftig genehmigter Statuten noch keine statutarischen Pflichten auferlegt werden, hat er durch die Verpflichtung der Mitgliedschaft auch keine Nachteile zu erleiden, was die mögliche Benützung der auf seinem Grundstück verlaufenden Güterstrassen durch die anderen Mitglieder der UHG Z anbelangt. Vielmehr wären derartige statutarischen Nutzungsrechte, wie bereits ausgeführt, in einem allfälligen separaten Verfahren zu prüfen.\nAuch im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Mitgliedschaft in der geplanten UHG Z unzumutbar sein soll.\n3.6.\nDer Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers, welche der angefochtene Entscheid bewirkt, erweist sich somit gemäss den vorstehenden Erwägungen als insgesamt verhältnismässig, woran auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen.\n4.\n4.1.\nAus verfahrensökonomischen Überlegungen erscheint es angezeigt, zum Inhalt der vorgesehenen Statuten einer Strassengenossenschaft einige allgemeine Bemerkungen zu machen.\n4.2.\nStatutarische Bestimmungen einer öffentlich-rechtlichen Strassengenossenschaft, welche die Rechte eines Mitglieds an seinem Grundeigentum in erheblichem Mass einschränken, stellen einen öffentlich-rechtlichen Eingriff in das Eigentum dar. Dies gälte auch bei einer privaten Strassengenossenschaft, da in beiden Fällen der erstmalige Beschluss oder die Änderung von Statuten der Genehmigung durch das zuständige Departement bedarf und das Enteignungsrecht für die zwangsweise Begründung von Dienstbarkeiten gemäss § 4 Abs. 2 des kantonalen Enteignungsgesetzes (kEntG; SRL Nr. 730) auch einer privaten Strassengenossenschaft verliehen werden kann.\nEin solcher Eingriff liegt auch vor, wenn durch Mehrheitsbeschluss der (Gründungs-)Mitglieder einer Strassengenossenschaft gegen den Willen und zu Lasten einzelner von ihnen Nutzungsrechte zu Gunsten von Drittpersonen eingeräumt werden. Wenn Mitglieder einer Strassengenossenschaft als Eigentümer einzelner Grundstücke einander wechselseitig das Recht an der Benützung von bestimmten Strassen (\"Benutzungsrecht\") einräumen, so kommt dies im Ergebnis der Begründung einer entsprechenden Dienstbarkeit gleich, welche zwangsweise begründet wird, sofern die vom Eingriff betroffenen Grundeigentümer dem nicht zustimmen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Mitgliedschaft bei Veräusserung eines Grundstücks ohne Weiteres auf den Erwerber übergeht.\n"}