{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-280_2016-12-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10573", "Checksum": "646579015a0ea043e90ee3956945a58b"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["7H 15 280"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 27.12.2016 7H 15 280"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verpflichtung zur Mitbegründung einer Güterstrassengenossenschaft. Güterstrassengenossenschaften sind allgemein öffentlich-rechtlicher Natur. Vorliegend ist ein öffentliches Interesse an der Beitrittsverpflichtung zu bejahen (E. 3). Statutarische Bestimmungen einer Strassengenossenschaft, mit welchen die Rechte eines Mitglieds an seinem Grundeigentum eingeschränkt werden, stellen einen öffentlich-rechtlichen Eingriff in das Eigentum dar. Die zwangsweise Einräumung von Nutzungsrechten muss als formelle Enteignung gegen volle Entschädigung erfolgen (E. 4). | Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 16 Abs. 1 RPG; Art. 59 Abs. 3 ZGB, Art. 694 ZGB; § 17 EGZGB, § 23 EGZGB; § 4 Abs. 2 EntG; § 32 Abs. 1 KLwG, § 33 KLwG, § 35 Abs. 1 KLwG, § 38 Abs. 1 KLwG; § 60 Abs. 3 KLwV; § 2 PV, § 3 Abs. 2 PV, § 5 Abs. 2 PV, § 11 PV; § 2 Abs. 1 StrG, § 3 Abs. 3 StrG, § 8 Abs. 1 StrG, § 9 StrG, § 13 StrG, § 14 Abs. 3 StrG, § 54 StrG, § 56 StrG, § 57 StrG, § 58 StrG, § 60 StrG, § 61 StrG, § 80 StrG, § 82 StrG; § 2 StrV, § 9 StrV. | Strassenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:05:53", "Checksum": "63bb8dad0eda9b4899e87bdad8634f10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 27.12.2016 7H 15 280\nRegeste:\nVerpflichtung zur Mitbegründung einer Güterstrassengenossenschaft. Güterstrassengenossenschaften sind allgemein öffentlich-rechtlicher Natur. Vorliegend ist ein öffentliches Interesse an der Beitrittsverpflichtung zu bejahen (E. 3). Statutarische Bestimmungen einer Strassengenossenschaft, mit welchen die Rechte eines Mitglieds an seinem Grundeigentum eingeschränkt werden, stellen einen öffentlich-rechtlichen Eingriff in das Eigentum dar. Die zwangsweise Einräumung von Nutzungsrechten muss als formelle Enteignung gegen volle Entschädigung erfolgen (E. 4). | Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 16 Abs. 1 RPG; Art. 59 Abs. 3 ZGB, Art. 694 ZGB; § 17 EGZGB, § 23 EGZGB; § 4 Abs. 2 EntG; § 32 Abs. 1 KLwG, § 33 KLwG, § 35 Abs. 1 KLwG, § 38 Abs. 1 KLwG; § 60 Abs. 3 KLwV; § 2 PV, § 3 Abs. 2 PV, § 5 Abs. 2 PV, § 11 PV; § 2 Abs. 1 StrG, § 3 Abs. 3 StrG, § 8 Abs. 1 StrG, § 9 StrG, § 13 StrG, § 14 Abs. 3 StrG, § 54 StrG, § 56 StrG, § 57 StrG, § 58 StrG, § 60 StrG, § 61 StrG, § 80 StrG, § 82 StrG; § 2 StrV, § 9 StrV. | Strassenrecht\n\n\nDie Verhältnismässigkeit setzt weiter voraus, dass diese Massnahme zur Verwirklichung des angestrebten Zwecks nicht nur geeignet ist, sondern auch notwendig und dass sie ein vernünftiges Verhältnis wahrt zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für die betroffenen Privaten bewirkt. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Alternative für das angestrebte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel ausreichen würde. Die Massnahme darf sowohl in sachlicher, räumlicher, zeitlicher als auch personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen. Schliesslich ist eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 514, 555 ff.).\n3.5.7.2.\nGrundsätzlich wäre es durchaus möglich, die Kosten für den Unterhalt der Güterstrassen auch im Perimeterverfahren zu verlegen, ohne dass die betroffenen Grundeigentümer zu einer Mitgliedschaft in einer Strassengenossenschaft verpflichtet würden.\nAllerdings bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Grundsatz der Notwendigkeit des Eingriffs nicht, dass nur gerade derjenige Eingriff zulässig sei, der zur Verwirklichung des öffentlichen Werks – bzw. vorliegend des im öffentlichen Interesse stehenden privaten Werks – unbedingt notwendig ist, sondern es ist der zur angemessenen Realisierung des Werks erforderliche Eingriff zulässig, was sich auf alles erstrecken kann, was in technischer und rechtlicher Hinsicht dafür notwendig ist. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit erschöpft sich nicht in dem Erfordernis, dass der Eingriff zur Erreichung des verfolgten Zwecks notwendig sein muss, sondern verlangt auch eine Abwägung der im konkreten Fall einander entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen (BGE 105 Ib 187 E. 6a, 99 Ia 473 E. 4b, 90 I 328 E. 3). Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die von der Behörde gewählten Massnahmen für das Erreichen des gesetzten Ziels geeignet, notwendig und für den Betroffenen zumutbar sind. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen und Eingriffen in die Grundrechte stehen (vgl. BGE 126 I 112 E. 5b, mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch: Urteile des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 178 vom 6.10.2016 E. 5.4.6.6 und 7H 14 295 vom 4.3.2016 E. 9.5.1).\nUnter den gegebenen Voraussetzungen ist nicht erstellt, dass die Verlegung der Kosten in einem Perimeterverfahren, welches die Eigentümer aller betroffenen Grundstücke im Gemeindegebiet einbeziehen oder aber in einem separaten Verfahren nur für die Grundstücke um die A-strasse bzw. um die B-strasse durchgeführt werden müsste und entsprechend grösseren Aufwand verursachen würde, als mildere, aber gleich geeignete Massnahme erscheint, um den Unterhalt dieser Strassen zu gewährleisten, im Vergleich zur vorgesehenen Mitgliedschaft in der Strassengenossenschaft (vgl. u.a. LGVE 2004 II Nr. 17 E. 2e). Der Aufwand bei einer Regelung und Verteilung der Kosten im Rahmen der vorgesehenen Strassengenossenschaft erscheint hierfür geringer.\nAuch die kantonale Rechtsprechung hat bisher bestätigt, dass den Gesichtspunkten des effizienten und wirkungsvollen Einsatzes der verfügbaren Mittel und der Rechtsgleichheit bei Strassengenossenschaften grosses Gewicht zukommt (vgl. LGVE 2004 II Nr. 17 E. 2; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 05 130 vom 28.2.2006 E. 4c; siehe vorstehende E. 3.4.1).\n3.5.8.\nSchliesslich fragt sich, ob auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn gegeben ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens gegenüber der Vorinstanz äusserte, er sei unter gewissen Bedingungen zum Rückzug der Beschwerde bereit. Dazu gehörten insbesondere die vollumfängliche Entschädigung eines Wegrechts für die interessierten Grundeigentümer sowie die Erstellung eines Konzepts betreffend Zufahrt/Parkplatzregelung im ganzen Gebiet A."}