{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-280_2016-12-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10573", "Checksum": "646579015a0ea043e90ee3956945a58b"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["7H 15 280"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 27.12.2016 7H 15 280"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verpflichtung zur Mitbegründung einer Güterstrassengenossenschaft. Güterstrassengenossenschaften sind allgemein öffentlich-rechtlicher Natur. Vorliegend ist ein öffentliches Interesse an der Beitrittsverpflichtung zu bejahen (E. 3). Statutarische Bestimmungen einer Strassengenossenschaft, mit welchen die Rechte eines Mitglieds an seinem Grundeigentum eingeschränkt werden, stellen einen öffentlich-rechtlichen Eingriff in das Eigentum dar. Die zwangsweise Einräumung von Nutzungsrechten muss als formelle Enteignung gegen volle Entschädigung erfolgen (E. 4). | Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 16 Abs. 1 RPG; Art. 59 Abs. 3 ZGB, Art. 694 ZGB; § 17 EGZGB, § 23 EGZGB; § 4 Abs. 2 EntG; § 32 Abs. 1 KLwG, § 33 KLwG, § 35 Abs. 1 KLwG, § 38 Abs. 1 KLwG; § 60 Abs. 3 KLwV; § 2 PV, § 3 Abs. 2 PV, § 5 Abs. 2 PV, § 11 PV; § 2 Abs. 1 StrG, § 3 Abs. 3 StrG, § 8 Abs. 1 StrG, § 9 StrG, § 13 StrG, § 14 Abs. 3 StrG, § 54 StrG, § 56 StrG, § 57 StrG, § 58 StrG, § 60 StrG, § 61 StrG, § 80 StrG, § 82 StrG; § 2 StrV, § 9 StrV. | Strassenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:05:53", "Checksum": "63bb8dad0eda9b4899e87bdad8634f10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 27.12.2016 7H 15 280\nRegeste:\nVerpflichtung zur Mitbegründung einer Güterstrassengenossenschaft. Güterstrassengenossenschaften sind allgemein öffentlich-rechtlicher Natur. Vorliegend ist ein öffentliches Interesse an der Beitrittsverpflichtung zu bejahen (E. 3). Statutarische Bestimmungen einer Strassengenossenschaft, mit welchen die Rechte eines Mitglieds an seinem Grundeigentum eingeschränkt werden, stellen einen öffentlich-rechtlichen Eingriff in das Eigentum dar. Die zwangsweise Einräumung von Nutzungsrechten muss als formelle Enteignung gegen volle Entschädigung erfolgen (E. 4). | Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 16 Abs. 1 RPG; Art. 59 Abs. 3 ZGB, Art. 694 ZGB; § 17 EGZGB, § 23 EGZGB; § 4 Abs. 2 EntG; § 32 Abs. 1 KLwG, § 33 KLwG, § 35 Abs. 1 KLwG, § 38 Abs. 1 KLwG; § 60 Abs. 3 KLwV; § 2 PV, § 3 Abs. 2 PV, § 5 Abs. 2 PV, § 11 PV; § 2 Abs. 1 StrG, § 3 Abs. 3 StrG, § 8 Abs. 1 StrG, § 9 StrG, § 13 StrG, § 14 Abs. 3 StrG, § 54 StrG, § 56 StrG, § 57 StrG, § 58 StrG, § 60 StrG, § 61 StrG, § 80 StrG, § 82 StrG; § 2 StrV, § 9 StrV. | Strassenrecht\n\n\nDas Grundstück z des Beschwerdeführers wird durch die A-strasse erschlossen, welche Teil des genannten Grundstücks und nicht als separates Strassengrundstück abparzelliert ist. Für die Zufahrt vom bzw. zum öffentlichen Strassennetz, d.h. zur C-strasse, einer Gemeindestrasse 1. Klasse, ist er daher nicht auf ein zusätzliches Grundstück angewiesen.\nDas frühere Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat in einem anderen Fall die Beitragspflicht eines Grundstücks für eine Privatstrasse bejaht, welche nicht dessen Erschliessung diente, aber teilweise auf ihm verlief (nicht abparzelliert). Das Gericht hatte erwogen, aus dem Grundeigentum ergebe sich eine Unterhaltspflicht für die Strasse gemäss § 80 Abs. 1 lit. d StrG. Die Einbindung der verschiedenen Grundeigentümer in eine Strassengenossenschaft habe eine sachgerechte und zweckmässige Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Privatstrasse ermöglicht. Das öffentliche Interesse am genossenschaftlichen Zusammenschluss aller betroffenen Grundeigentümer und an der Gewährleistung des Unterhalts und damit der Verkehrssicherheit der Privatstrasse habe gegenüber dem privaten Interesse der damaligen Beschwerdeführer an der uneingeschränkten Ausübung ihrer Eigentumsrechte überwogen. Im Ergebnis beurteilte das Gericht die Zwangsmitgliedschaft in der Strassengenossenschaft auch als verhältnismässig und als zulässig (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 05 130 vom 28.2.2006 E. 3).\n3.5.5.\nIm Unterschied zum vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ging es im obgenannten um ein Gesuch um Austritt aus einer bestehenden Strassengenossenschaft. Zudem hatten die beschwerdeführenden Grundeigentümer – anders als vorliegend – den Eigentümern der hinterliegenden Grundstücke bereits Durchfahrtsrechte eingeräumt. Dies kann aber nichts daran ändern, dass auch vorliegend ein wirtschaftlicher Sondervorteil vorhanden und es grundsätzlich entsprechend gerechtfertigt ist, das Grundstück des Beschwerdeführers in den Unterhaltsperimeter bzw. in den Perimeter der für den Unterhalt verantwortlichen Strassengenossenschaft aufzunehmen.\nFür Güterstrassen sieht § 80 Abs. 1 lit. c StrG ausdrücklich vor, dass die Strassengenossenschaft für den Strassenunterhalt zuständig ist. Bei privaten Güterstrassen, für welche bisher keine Strassengenossenschaft gegründet wurde, sind zwar analog zur Regelung bei Privatstrassen (vgl. § 80 Abs. 1 lit. d StrG) die einzelnen Grundeigentümer zuständig. Jedoch haben gemäss § 82 Abs. 4 StrG die Gemeinden Beiträge an die Kosten für den Unterhalt von Güterstrassen zu leisten (vgl. auch Art. 8 des Strassenreglements der Gemeinde Z). Dies gilt auch für private Güterstrassen (vgl. Botschaft zum StrG vom 12.4.1994, GR 1994 572 f.; vgl. auch § 38 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 33 Abs. 3 lit. a KLwG), zumindest soweit es sich um Strukturverbesserungen im Sinn der Landwirtschaftsgesetzgebung handelt.\nVor diesem Hintergrund ist auch zu verstehen, dass bei der streitbetroffenen privaten Güterstrasse der Winterdienst oder zumindest Teile davon vom Beschwerdeführer übernommen wurde, der Unterhalt aber im Übrigen in den letzten Jahren durch die Gemeinde erfolgt ist.\nNicht aktenkundig ist, dass die hinterliegenden Grundeigentümer sich bisher an den Kosten für den Unterhalt der streitbetroffenen Strassen beteiligt hätten. Vielmehr kam hierfür offenbar bislang die Gemeinde auf. Diese Kostenübernahme durch die Gemeinde ist insofern als freiwillig zu betrachten, als diese hierfür rechtlich teilweise nicht verpflichtet war. Sie erscheint aber auch insofern als sinnvoll bzw. nachvollziehbar, als den Grundeigentümern bislang keine unbeschränkte Zufahrt zu ihren Grundstücken zustand und deren Vorteil durch die Strassen daher begrenzt war.\nBei der Neuverteilung der Kosten für den Strassenunterhalt im Rahmen der beabsichtigten Strassengenossenschaft sollen praxisgemäss auch die hinterliegenden Grundeigentümer belastet werden, grundsätzlich im Umfang des jeweiligen Vorteils, der ihnen aus der Strasse erwächst (vgl. § 57 Abs. 3 StrG i.V.m. §§ 3 Abs. 2 und 5 Abs. 1 PV [i.V.m. § 2 PV]), vorbehältlich einer anderen Beitragsberechnung (vgl. § 11 PV [i.V.m. § 2 PV]).\n3.5.6.\nEntsprechend ist die Zwangsmitgliedschaft des Beschwerdeführers als Eigentümer des streitbetroffenen Grundstücks z in der UHG Z durchaus geeignet, um den Zweck dieser Massnahme zu erreichen, nämlich die Gewährleistung des Unterhalts der Güterstrassen auf dem Gemeindegebiet von Z, soweit nicht bereits andere Strassengenossenschaften für den Unterhalt zuständig sind.\n3.5.7.\n3.5.7.1."}