{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-280_2016-12-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10573", "Checksum": "646579015a0ea043e90ee3956945a58b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 280"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 27.12.2016 7H 15 280"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verpflichtung zur Mitbegründung einer Güterstrassengenossenschaft. Güterstrassengenossenschaften sind allgemein öffentlich-rechtlicher Natur. Vorliegend ist ein öffentliches Interesse an der Beitrittsverpflichtung zu bejahen (E. 3). Statutarische Bestimmungen einer Strassengenossenschaft, mit welchen die Rechte eines Mitglieds an seinem Grundeigentum eingeschränkt werden, stellen einen öffentlich-rechtlichen Eingriff in das Eigentum dar. Die zwangsweise Einräumung von Nutzungsrechten muss als formelle Enteignung gegen volle Entschädigung erfolgen (E. 4). | Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 16 Abs. 1 RPG; Art. 59 Abs. 3 ZGB, Art. 694 ZGB; § 17 EGZGB, § 23 EGZGB; § 4 Abs. 2 EntG; § 32 Abs. 1 KLwG, § 33 KLwG, § 35 Abs. 1 KLwG, § 38 Abs. 1 KLwG; § 60 Abs. 3 KLwV; § 2 PV, § 3 Abs. 2 PV, § 5 Abs. 2 PV, § 11 PV; § 2 Abs. 1 StrG, § 3 Abs. 3 StrG, § 8 Abs. 1 StrG, § 9 StrG, § 13 StrG, § 14 Abs. 3 StrG, § 54 StrG, § 56 StrG, § 57 StrG, § 58 StrG, § 60 StrG, § 61 StrG, § 80 StrG, § 82 StrG; § 2 StrV, § 9 StrV. | Strassenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:13", "Checksum": "c866f0266a6a76a1929a0bc7accf5504", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 27.12.2016 7H 15 280\nRegeste:\nVerpflichtung zur Mitbegründung einer Güterstrassengenossenschaft. Güterstrassengenossenschaften sind allgemein öffentlich-rechtlicher Natur. Vorliegend ist ein öffentliches Interesse an der Beitrittsverpflichtung zu bejahen (E. 3). Statutarische Bestimmungen einer Strassengenossenschaft, mit welchen die Rechte eines Mitglieds an seinem Grundeigentum eingeschränkt werden, stellen einen öffentlich-rechtlichen Eingriff in das Eigentum dar. Die zwangsweise Einräumung von Nutzungsrechten muss als formelle Enteignung gegen volle Entschädigung erfolgen (E. 4). | Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 16 Abs. 1 RPG; Art. 59 Abs. 3 ZGB, Art. 694 ZGB; § 17 EGZGB, § 23 EGZGB; § 4 Abs. 2 EntG; § 32 Abs. 1 KLwG, § 33 KLwG, § 35 Abs. 1 KLwG, § 38 Abs. 1 KLwG; § 60 Abs. 3 KLwV; § 2 PV, § 3 Abs. 2 PV, § 5 Abs. 2 PV, § 11 PV; § 2 Abs. 1 StrG, § 3 Abs. 3 StrG, § 8 Abs. 1 StrG, § 9 StrG, § 13 StrG, § 14 Abs. 3 StrG, § 54 StrG, § 56 StrG, § 57 StrG, § 58 StrG, § 60 StrG, § 61 StrG, § 80 StrG, § 82 StrG; § 2 StrV, § 9 StrV. | Strassenrecht\n\n\n3.5.6. Entsprechend ist die Zwangsmitgliedschaft des Beschwerdeführers als Eigentümer des streitbetroffenen Grundstücks z in der UHG Z durchaus geeignet, um den Zweck dieser Massnahme zu erreichen, nämlich die Gewährleistung des Unterhalts der Güterstrassen auf dem Gemeindegebiet von Z, soweit nicht bereits andere Strassengenossenschaften für den Unterhalt zuständig sind.\n3.5.7. 3.5.7.1. Die Verhältnismässigkeit setzt weiter voraus, dass diese Massnahme zur Verwirklichung des angestrebten Zwecks nicht nur geeignet ist, sondern auch notwendig und dass sie ein vernünftiges Verhältnis wahrt zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für die betroffenen Privaten bewirkt. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Alternative für das angestrebte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel ausreichen würde. Die Massnahme darf sowohl in sachlicher, räumlicher, zeitlicher als auch personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen. Schliesslich ist eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 514, 555 ff.).\n3.5.7.2. Grundsätzlich wäre es durchaus möglich, die Kosten für den Unterhalt der Güterstrassen auch im Perimeterverfahren zu verlegen, ohne dass die betroffenen Grundeigentümer zu einer Mitgliedschaft in einer Strassengenossenschaft verpflichtet würden.\nUnter den gegebenen Voraussetzungen ist nicht erstellt, dass die Verlegung der Kosten in einem Perimeterverfahren, welches die Eigentümer aller betroffenen Grundstücke im Gemeindegebiet einbeziehen oder aber in einem separaten Verfahren nur für die Grundstücke um die A-strasse bzw. um die B-strasse durchgeführt werden müsste und entsprechend grösseren Aufwand verursachen würde, als mildere, aber gleich geeignete Massnahme erscheint, um den Unterhalt dieser Strassen zu gewährleisten, im Vergleich zur vorgesehenen Mitgliedschaft in der Strassengenossenschaft (vgl. u.a. LGVE 2004 II Nr. 17 E. 2e). Der Aufwand bei einer Regelung und Verteilung der Kosten im Rahmen der vorgesehenen Strassengenossenschaft erscheint hierfür geringer.\nAuch die kantonale Rechtsprechung hat bisher bestätigt, dass den Gesichtspunkten des effizienten und wirkungsvollen Einsatzes der verfügbaren Mittel und der Rechtsgleichheit bei Strassengenossenschaften grosses Gewicht zukommt (vgl. LGVE 2004 II Nr. 17 E. 2; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 05 130 vom 28.2.2006 E. 4c; siehe vorstehende E. 3.4.1).\n3.5.8. Schliesslich fragt sich, ob auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn gegeben ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens gegenüber der Vorinstanz äusserte, er sei unter gewissen Bedingungen zum Rückzug der Beschwerde bereit. Dazu gehörten insbesondere die vollumfängliche Entschädigung eines Wegrechts für die interessierten Grundeigentümer sowie die Erstellung eines Konzepts betreffend Zufahrt/Parkplatzregelung im ganzen Gebiet A.\nDies weist darauf hin, dass die Mitgliedschaft in der UHG Z für den Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar ist, sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind. Für ein Konzept betreffend Zufahrt/Parkplatzregelung hat die Vorinstanz bereits zumindest Vorbereitungen getroffen, darunter eine ursprünglich für März 2016 vorgesehene Begehung vor Ort. Welche inhaltlichen Anforderungen dieses Konzept aus Sicht des Beschwerdeführers haben soll, geht aus den Schreiben vom 7. bzw. 28. Januar 2016 nicht hervor, wird aber immerhin in dessen Verwaltungsgerichtsbeschwerde umrissen. Mit Einräumung eines Wegrechts für die interessierten Eigentümer der Familiengärten nähme der Sinn eines solchen Konzepts aber erheblich ab. Damit erscheint das Wegrecht einschliesslich dessen Entschädigung als zentrales Anliegen des Beschwerdeführers.\n3.6. Der Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers, welche der angefochtene Entscheid bewirkt, erweist sich somit gemäss den vorstehenden Erwägungen als insgesamt verhältnismässig, woran auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen.\n4. 4.1. Aus verfahrensökonomischen Überlegungen erscheint es angezeigt, zum Inhalt der vorgesehenen Statuten einer Strassengenossenschaft einige allgemeine Bemerkungen zu machen."}