{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-280_2016-12-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10573", "Checksum": "646579015a0ea043e90ee3956945a58b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 280"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 27.12.2016 7H 15 280"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verpflichtung zur Mitbegründung einer Güterstrassengenossenschaft. Güterstrassengenossenschaften sind allgemein öffentlich-rechtlicher Natur. Vorliegend ist ein öffentliches Interesse an der Beitrittsverpflichtung zu bejahen (E. 3). Statutarische Bestimmungen einer Strassengenossenschaft, mit welchen die Rechte eines Mitglieds an seinem Grundeigentum eingeschränkt werden, stellen einen öffentlich-rechtlichen Eingriff in das Eigentum dar. Die zwangsweise Einräumung von Nutzungsrechten muss als formelle Enteignung gegen volle Entschädigung erfolgen (E. 4). | Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 16 Abs. 1 RPG; Art. 59 Abs. 3 ZGB, Art. 694 ZGB; § 17 EGZGB, § 23 EGZGB; § 4 Abs. 2 EntG; § 32 Abs. 1 KLwG, § 33 KLwG, § 35 Abs. 1 KLwG, § 38 Abs. 1 KLwG; § 60 Abs. 3 KLwV; § 2 PV, § 3 Abs. 2 PV, § 5 Abs. 2 PV, § 11 PV; § 2 Abs. 1 StrG, § 3 Abs. 3 StrG, § 8 Abs. 1 StrG, § 9 StrG, § 13 StrG, § 14 Abs. 3 StrG, § 54 StrG, § 56 StrG, § 57 StrG, § 58 StrG, § 60 StrG, § 61 StrG, § 80 StrG, § 82 StrG; § 2 StrV, § 9 StrV. | Strassenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:13", "Checksum": "c866f0266a6a76a1929a0bc7accf5504", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 27.12.2016 7H 15 280\nRegeste:\nVerpflichtung zur Mitbegründung einer Güterstrassengenossenschaft. Güterstrassengenossenschaften sind allgemein öffentlich-rechtlicher Natur. Vorliegend ist ein öffentliches Interesse an der Beitrittsverpflichtung zu bejahen (E. 3). Statutarische Bestimmungen einer Strassengenossenschaft, mit welchen die Rechte eines Mitglieds an seinem Grundeigentum eingeschränkt werden, stellen einen öffentlich-rechtlichen Eingriff in das Eigentum dar. Die zwangsweise Einräumung von Nutzungsrechten muss als formelle Enteignung gegen volle Entschädigung erfolgen (E. 4). | Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 16 Abs. 1 RPG; Art. 59 Abs. 3 ZGB, Art. 694 ZGB; § 17 EGZGB, § 23 EGZGB; § 4 Abs. 2 EntG; § 32 Abs. 1 KLwG, § 33 KLwG, § 35 Abs. 1 KLwG, § 38 Abs. 1 KLwG; § 60 Abs. 3 KLwV; § 2 PV, § 3 Abs. 2 PV, § 5 Abs. 2 PV, § 11 PV; § 2 Abs. 1 StrG, § 3 Abs. 3 StrG, § 8 Abs. 1 StrG, § 9 StrG, § 13 StrG, § 14 Abs. 3 StrG, § 54 StrG, § 56 StrG, § 57 StrG, § 58 StrG, § 60 StrG, § 61 StrG, § 80 StrG, § 82 StrG; § 2 StrV, § 9 StrV. | Strassenrecht\n\n\n3.5.3. Für die Beitragspflicht eines Grundstücks an eine Erschliessungsstrasse ist entscheidend, ob die Strasse objektiv betrachtet für dessen Erschliessung benutzbar ist (LGVE 1976 II Nr. 9, 1975 II Nr. 18 und 1974 II Nr. 5; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 167 vom 27.4.2016 E. 3.1). Ein wirtschaftlicher Sondervorteil im Sinn von § 3 Abs. 2 PV liegt namentlich dann vor, wenn ein Grundstück erstmals durch eine Strasse erschlossen wird und es dadurch einen Vorteil in Form eines Vermögenszuwachses erfährt. Ein Grundstück erfährt einen Sondervorteil durch eine Strasse auch dann, wenn diese verbessert wird und wenn das Grundstück rascher, bequemer oder sicherer erreicht werden kann oder wenn die bauliche Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks durch den Ausbau verbessert wird (BGer-Urteile 2C_775/2013 vom 2.4.2014 E. 3.3 und 1C_481/2012 vom 21.12.2012 E. 2.1, je mit Hinweisen).\nWährend die Beitragspflicht an Baukosten in der Wertvermehrung (wirtschaftlicher Sondervorteil) des Grundstücks durch das öffentliche (bzw. private; vgl. § 2 PV) Werk gründet (Otzenberger, Die Grundeigentümerbeiträge im Kanton Luzern, Luzern 1976, S. 64), wird mit der Vornahme von Unterhaltsarbeiten an einem Erschliessungswerk zwar keine neue Wertvermehrung geschaffen, doch wird damit der bestehende Sondervorteil aufrechterhalten (Ruch, Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, in: ZBl 1996 S. 542). Im Sinn von schadensmindernden Umständen können auch solche werterhaltenden Aufwendungen Sondervorteile bewirken und insofern grundsätzlich auch eine Beitragspflicht rechtfertigen, wenn die Grundstücke dadurch keinen absoluten Wertzuwachs erfahren (vgl. Ruch, a.a.O.; Staehlin, Erschliessungsbeiträge, Diss. Basel, Diessenhofen 1980, S. 231 f.).\n3.5.4. Das Grundstück z des Beschwerdeführers wird durch die A-strasse erschlossen, welche Teil des genannten Grundstücks und nicht als separates Strassengrundstück abparzelliert ist. Für die Zufahrt vom bzw. zum öffentlichen Strassennetz, d.h. zur C-strasse, einer Gemeindestrasse 1. Klasse, ist er daher nicht auf ein zusätzliches Grundstück angewiesen.\n3.5.5. Im Unterschied zum vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ging es im obgenannten um ein Gesuch um Austritt aus einer bestehenden Strassengenossenschaft. Zudem hatten die beschwerdeführenden Grundeigentümer – anders als vorliegend – den Eigentümern der hinterliegenden Grundstücke bereits Durchfahrtsrechte eingeräumt. Dies kann aber nichts daran ändern, dass auch vorliegend ein wirtschaftlicher Sondervorteil vorhanden und es grundsätzlich entsprechend gerechtfertigt ist, das Grundstück des Beschwerdeführers in den Unterhaltsperimeter bzw. in den Perimeter der für den Unterhalt verantwortlichen Strassengenossenschaft aufzunehmen.\nFür Güterstrassen sieht § 80 Abs. 1 lit. c StrG ausdrücklich vor, dass die Strassengenossenschaft für den Strassenunterhalt zuständig ist. Bei privaten Güterstrassen, für welche bisher keine Strassengenossenschaft gegründet wurde, sind zwar analog zur Regelung bei Privatstrassen (vgl. § 80 Abs. 1 lit. d StrG) die einzelnen Grundeigentümer zuständig. Jedoch haben gemäss § 82 Abs. 4 StrG die Gemeinden Beiträge an die Kosten für den Unterhalt von Güterstrassen zu leisten (vgl. auch Art. 8 des Strassenreglements der Gemeinde Z). Dies gilt auch für private Güterstrassen (vgl. Botschaft zum StrG vom 12.4.1994, GR 1994 572 f.; vgl. auch § 38 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 33 Abs. 3 lit. a KLwG), zumindest soweit es sich um Strukturverbesserungen im Sinn der Landwirtschaftsgesetzgebung handelt.\nVor diesem Hintergrund ist auch zu verstehen, dass bei der streitbetroffenen privaten Güterstrasse der Winterdienst oder zumindest Teile davon vom Beschwerdeführer übernommen wurde, der Unterhalt aber im Übrigen in den letzten Jahren durch die Gemeinde erfolgt ist.\nNicht aktenkundig ist, dass die hinterliegenden Grundeigentümer sich bisher an den Kosten für den Unterhalt der streitbetroffenen Strassen beteiligt hätten. Vielmehr kam hierfür offenbar bislang die Gemeinde auf. Diese Kostenübernahme durch die Gemeinde ist insofern als freiwillig zu betrachten, als diese hierfür rechtlich teilweise nicht verpflichtet war. Sie erscheint aber auch insofern als sinnvoll bzw. nachvollziehbar, als den Grundeigentümern bislang keine unbeschränkte Zufahrt zu ihren Grundstücken zustand und deren Vorteil durch die Strassen daher begrenzt war.\nBei der Neuverteilung der Kosten für den Strassenunterhalt im Rahmen der beabsichtigten Strassengenossenschaft sollen praxisgemäss auch die hinterliegenden Grundeigentümer belastet werden, grundsätzlich im Umfang des jeweiligen Vorteils, der ihnen aus der Strasse erwächst (vgl. § 57 Abs. 3 StrG i.V.m. §§ 3 Abs. 2 und 5 Abs. 1 PV [i.V.m. § 2 PV]), vorbehältlich einer anderen Beitragsberechnung (vgl. § 11 PV [i.V.m. § 2 PV])."}