{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-280_2016-12-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10573", "Checksum": "646579015a0ea043e90ee3956945a58b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 280"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 27.12.2016 7H 15 280"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verpflichtung zur Mitbegründung einer Güterstrassengenossenschaft. Güterstrassengenossenschaften sind allgemein öffentlich-rechtlicher Natur. Vorliegend ist ein öffentliches Interesse an der Beitrittsverpflichtung zu bejahen (E. 3). Statutarische Bestimmungen einer Strassengenossenschaft, mit welchen die Rechte eines Mitglieds an seinem Grundeigentum eingeschränkt werden, stellen einen öffentlich-rechtlichen Eingriff in das Eigentum dar. Die zwangsweise Einräumung von Nutzungsrechten muss als formelle Enteignung gegen volle Entschädigung erfolgen (E. 4). | Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 16 Abs. 1 RPG; Art. 59 Abs. 3 ZGB, Art. 694 ZGB; § 17 EGZGB, § 23 EGZGB; § 4 Abs. 2 EntG; § 32 Abs. 1 KLwG, § 33 KLwG, § 35 Abs. 1 KLwG, § 38 Abs. 1 KLwG; § 60 Abs. 3 KLwV; § 2 PV, § 3 Abs. 2 PV, § 5 Abs. 2 PV, § 11 PV; § 2 Abs. 1 StrG, § 3 Abs. 3 StrG, § 8 Abs. 1 StrG, § 9 StrG, § 13 StrG, § 14 Abs. 3 StrG, § 54 StrG, § 56 StrG, § 57 StrG, § 58 StrG, § 60 StrG, § 61 StrG, § 80 StrG, § 82 StrG; § 2 StrV, § 9 StrV. | Strassenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:13", "Checksum": "c866f0266a6a76a1929a0bc7accf5504", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 27.12.2016 7H 15 280\nRegeste:\nVerpflichtung zur Mitbegründung einer Güterstrassengenossenschaft. Güterstrassengenossenschaften sind allgemein öffentlich-rechtlicher Natur. Vorliegend ist ein öffentliches Interesse an der Beitrittsverpflichtung zu bejahen (E. 3). Statutarische Bestimmungen einer Strassengenossenschaft, mit welchen die Rechte eines Mitglieds an seinem Grundeigentum eingeschränkt werden, stellen einen öffentlich-rechtlichen Eingriff in das Eigentum dar. Die zwangsweise Einräumung von Nutzungsrechten muss als formelle Enteignung gegen volle Entschädigung erfolgen (E. 4). | Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 16 Abs. 1 RPG; Art. 59 Abs. 3 ZGB, Art. 694 ZGB; § 17 EGZGB, § 23 EGZGB; § 4 Abs. 2 EntG; § 32 Abs. 1 KLwG, § 33 KLwG, § 35 Abs. 1 KLwG, § 38 Abs. 1 KLwG; § 60 Abs. 3 KLwV; § 2 PV, § 3 Abs. 2 PV, § 5 Abs. 2 PV, § 11 PV; § 2 Abs. 1 StrG, § 3 Abs. 3 StrG, § 8 Abs. 1 StrG, § 9 StrG, § 13 StrG, § 14 Abs. 3 StrG, § 54 StrG, § 56 StrG, § 57 StrG, § 58 StrG, § 60 StrG, § 61 StrG, § 80 StrG, § 82 StrG; § 2 StrV, § 9 StrV. | Strassenrecht\n\n\n3.4.3. Güterstrassen und deren Unterhalt stehen weiter allgemein im öffentlichen Interesse, da sie gemäss § 8 Abs. 1 StrG landwirtschaftliche Liegenschaften, Wälder und Alpen erschliessen und als Erschliessungen bzw. Strukturverbesserungen gemäss Landwirtschaftsgesetzgebung gelten (vgl. § 33 Abs. 1 und 3 lit. b des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes [KLwG; SRL Nr. 902]). Als Strukturverbesserungen kann der Kanton Massnahmen und Werke unterstützen, welche die nachhaltige Nutzung und die Ertragsfähigkeit des Bodens gewährleisten, seine Bewirtschaftung erleichtern, ihn vor Verwüstung durch Naturereignisse schützen und einer gegliederten und artenreichen Kulturlandschaft förderlich sind (Art. 32 Abs. 1 KLwG). An den betrieblichen Unterhalt von Güterstrassen kann der Kanton den Einwohnergemeinden einen pauschalen Beitrag ausrichten (§ 55 der kantonalen Landwirtschaftsverordnung [KLwV; SRL Nr. 903]). Auch der Bund gewährt unter dem Titel von Bodenverbesserungen Beiträge an derartige Erschliessungsanlagen sowie für deren periodische Wiederinstandstellung (Art. 93 Abs. 1 lit. a und Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft [LwG; SR 910.1] i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 lit. a der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft [SVV; SR 913.1]).\n3.4.4. Die Erschliessung von Landwirtschaftsland für landwirtschaftliche Fahrzeuge, die dessen zweckmässige Bewirtschaftung erst ermöglicht, liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur im privaten Interesse des Grundeigentümers, sondern auch im erheblichen öffentlichen Interesse. Das Bundesgericht verweist hierbei auf den Zweck der Landwirtschaftszonen, welche gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Lands, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich dienen (vgl. BGer-Urteil 1C_463/2013 vom 14.11.2013 E. 3.2). An zonenkonformen Erschliessungsstrassen in der Landwirtschaftszone (d.h. an solchen Anlagen, die hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Landwirtschaftsbetrieb stehen bzw. in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind; vgl. BGer-Urteil 1A.256/2004 vom 31.8.2005 E. 4.3), einschliesslich des baulichen und betrieblichen Unterhalts solcher Strassen, besteht diesbezüglich ein öffentliches Interesse.\n3.4.5. Ein öffentliches Interesse an der Beitrittsverpflichtung der Eigentümer der für den Perimeter der UHG Z vorgesehenen Grundstücke, darunter der Beschwerdeführer, ist nach dem Gesagten zu bejahen. Daran ändert nichts, wenn die A-strasse und die B-strasse in der Vergangenheit tatsächlich zumindest teilweise auch als Zufahrt für Freizeitaktivitäten im A-wald und zu den Familiengärten in der Familiengartenzone dienten, bleibt die Erschliessungsfunktion dieser Strassen für das Landwirtschaftsgebiet bzw. den Wald doch trotzdem bestehen. Ebenso wenig ändert daran etwas der Umstand, dass diese Gebiete auch von Süden her über die Strasse W-V erreichbar sind, zumal diese alternative Zufahrt von Z her einen deutlichen Umweg darstellt.\nZwar weist der Beschwerdeführer zu Recht auf § 2 Abs. 2 der Strassenverordnung (StrV; SRL Nr. 756) und damit auf die Frage hin, ob es eine Einreihung der betreffenden Strasse als Güterstrasse 1. Klasse voraussetzt, wenn eine Güterstrasse neben der Erschliessungsfunktion für Land- und Waldwirtschaft auch eine Bedeutung für den Tourismus- und Freizeitverkehr haben soll. Diese Frage ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu beantworten, zumal der angefochtene Entscheid keinen entsprechenden Einreihungsbeschluss umfasst (vgl. § 10 f. StrG).\n3.5. 3.5.1. Ob im konkreten Fall ein an sich vorhandenes öffentliches Interesse auch gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen überwiegt, ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu klären.\n3.5.2. Bei der Verhältnismässigkeit der Zwangsmitgliedschaft ist namentlich zu prüfen, ob diese notwendig ist. Dies widerspiegelt sich in § 9 Abs. 1 StrV, wonach sich die interessierten Grundeigentümer zu einer Strassengenossenschaft zusammenzuschliessen haben, soweit es für den Bau und Unterhalt einer Güterstrasse oder einer Privatstrasse erforderlich ist (Abs. 1 Satz 1). Kommt ein freiwilliger Zusammenschluss nicht zustande, beschliesst die Gemeinde die Gründung einer Genossenschaft (Abs. 1 Satz 2). Da für einen Zwangsbeitritt zu einer bestehenden Genossenschaft dieselben Grundvoraussetzungen gelten müssen, ist auch ein solcher nur dann zulässig, wenn der Bau oder Unterhalt der Strasse dies erfordert."}