{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-280_2016-12-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10573", "Checksum": "646579015a0ea043e90ee3956945a58b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 280"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 27.12.2016 7H 15 280"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verpflichtung zur Mitbegründung einer Güterstrassengenossenschaft. Güterstrassengenossenschaften sind allgemein öffentlich-rechtlicher Natur. Vorliegend ist ein öffentliches Interesse an der Beitrittsverpflichtung zu bejahen (E. 3). Statutarische Bestimmungen einer Strassengenossenschaft, mit welchen die Rechte eines Mitglieds an seinem Grundeigentum eingeschränkt werden, stellen einen öffentlich-rechtlichen Eingriff in das Eigentum dar. Die zwangsweise Einräumung von Nutzungsrechten muss als formelle Enteignung gegen volle Entschädigung erfolgen (E. 4). | Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 16 Abs. 1 RPG; Art. 59 Abs. 3 ZGB, Art. 694 ZGB; § 17 EGZGB, § 23 EGZGB; § 4 Abs. 2 EntG; § 32 Abs. 1 KLwG, § 33 KLwG, § 35 Abs. 1 KLwG, § 38 Abs. 1 KLwG; § 60 Abs. 3 KLwV; § 2 PV, § 3 Abs. 2 PV, § 5 Abs. 2 PV, § 11 PV; § 2 Abs. 1 StrG, § 3 Abs. 3 StrG, § 8 Abs. 1 StrG, § 9 StrG, § 13 StrG, § 14 Abs. 3 StrG, § 54 StrG, § 56 StrG, § 57 StrG, § 58 StrG, § 60 StrG, § 61 StrG, § 80 StrG, § 82 StrG; § 2 StrV, § 9 StrV. | Strassenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:13", "Checksum": "c866f0266a6a76a1929a0bc7accf5504", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 27.12.2016 7H 15 280\nRegeste:\nVerpflichtung zur Mitbegründung einer Güterstrassengenossenschaft. Güterstrassengenossenschaften sind allgemein öffentlich-rechtlicher Natur. Vorliegend ist ein öffentliches Interesse an der Beitrittsverpflichtung zu bejahen (E. 3). Statutarische Bestimmungen einer Strassengenossenschaft, mit welchen die Rechte eines Mitglieds an seinem Grundeigentum eingeschränkt werden, stellen einen öffentlich-rechtlichen Eingriff in das Eigentum dar. Die zwangsweise Einräumung von Nutzungsrechten muss als formelle Enteignung gegen volle Entschädigung erfolgen (E. 4). | Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 16 Abs. 1 RPG; Art. 59 Abs. 3 ZGB, Art. 694 ZGB; § 17 EGZGB, § 23 EGZGB; § 4 Abs. 2 EntG; § 32 Abs. 1 KLwG, § 33 KLwG, § 35 Abs. 1 KLwG, § 38 Abs. 1 KLwG; § 60 Abs. 3 KLwV; § 2 PV, § 3 Abs. 2 PV, § 5 Abs. 2 PV, § 11 PV; § 2 Abs. 1 StrG, § 3 Abs. 3 StrG, § 8 Abs. 1 StrG, § 9 StrG, § 13 StrG, § 14 Abs. 3 StrG, § 54 StrG, § 56 StrG, § 57 StrG, § 58 StrG, § 60 StrG, § 61 StrG, § 80 StrG, § 82 StrG; § 2 StrV, § 9 StrV. | Strassenrecht\n\n\n3.3.2. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang vorab darauf, dass die Strassengenossenschaft in der Rechtsprechung teilweise als öffentlich-rechtliche Genossenschaft, teilweise aber auch als privatrechtliche Genossenschaft nach kantonalem Recht im Sinn von § 23 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB; SRL Nr. 200) (i.V.m. Art. 59 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]) bezeichnet wurde (öffentlich-rechtlich: u.a. in LGVE 2012 II Nr. 30; privatrechtlich: u.a. in LGVE 1991 III Nr. 15 sowie im Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 14 29 vom 17.4.2015 E. 2.3).\nVorliegend sind offenbar keine Privatstrassen im Sinn von §§ 9 und 58 ff. StrG betroffen, sondern einzig Güterstrassen, welche Gebiete ausserhalb der Bauzone erschliessen. Unabhängig davon, dass zumindest einzelne dieser Strassen, wie auch jene auf dem Grundstück z, nicht öffentliche, sondern private Güterstrassen darstellen, ist bei der UHG Z insgesamt von einer öffentlich-rechtlichen Genossenschaft auszugehen. Letzteres folgt nicht zuletzt daraus, dass grundsätzlich ein öffentliches Interesse an Güterstrassen besteht (vgl. E. 3.4.3 hernach), was darauf hinweist, dass Güterstrassengenossenschaften allgemein öffentlich-rechtlicher Natur sind (vgl. hierzu Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern [BUWD], Statuten für Strassengenossenschaften [Privatstrassen], Musterentwurf mit Erläuterungen, Januar 2015, S. 3). Eine solche Charakterisierung ändert an sich allerdings nichts daran, dass es sich im Einzelnen, solange keine öffentliche Widmung erfolgt ist, um eine private Strasse und damit insofern um ein privates Werk handeln kann (vgl. § 2 der Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke [PV; SRL Nr. 732]).\n3.3.3. Zu prüfen ist demnach, ob mit der Beitrittsverpflichtung im Fall des Beschwerdeführers öffentliche Interessen verfolgt werden.\n3.4. 3.4.1. Ein öffentliches Interesse kann vorliegen, wenn mit der Verpflichtung zum Beitritt der für die Erschliessung von Bauland erforderliche Strassenbau sichergestellt werden kann oder der Unterhalt der Strasse gewährleistet werden soll (LGVE 1999 III Nr. 11; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 14 29 vom 16.4.2015 E. 2.4; vgl. auch Botschaft zum StrG vom 12.4.1994, in: GR 1994 611, die wie folgt lautet: \"Wenn der Gemeinderat Güterstrassen gegen den Willen der betroffenen Grundeigentümer bauen kann, muss er auch die Möglichkeit haben, die Gründung einer Strassengenossenschaft zu verlangen oder die Grundeigentümer zum Beitritt zu einer bestehenden Genossenschaft zu verpflichten. Dies kann sich insbesondere für den Unterhalt als zweckmässig erweisen. Eine solche Verpflichtung verstösst nicht gegen das Bundesrecht [vgl. BGE 116 Ib 29]\").\nIn anderen Fällen hat die kantonale Rechtsprechung aufgrund der grossen Anzahl der von einer Strassengenossenschaft betroffenen Grundeigentümer bzw. Wohneinheiten (125 bzw. 178) analog zur öffentlichen Verwaltung das Interesse an einem effizienten und wirkungsvollen Einsatz der verfügbaren Mittel als öffentliches Interesse anerkannt (LGVE 2004 II Nr. 17 E. 2e, mit Hinweis auf Wyss, Öffentliche Interessen – Interessen der Öffentlichkeit, Bern 2011, N 313 ff.; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 05 130 vom 28.2.2006 E. 4c). In einer solchen Situation erachtete das frühere Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Zwangsmitgliedschaft überdies auch gerechtfertigt aus Gründen der Rechtsgleichheit, wenn sich alle übrigen Grundeigentümer im Einzugsgebiet bereits zu einer Strassengenossenschaft zusammengeschlossen hatten (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts Luzern V 05 130 vom 28.2.2006 E. 4c und V 04 176 vom 25.11.2004 E. 2e).\n3.4.2. Vorliegend ist insofern von einem öffentlichen Interesse auszugehen, als der angefochtene Entscheid des Gemeinderats letztlich dazu dient, das Strassennetz zu unterhalten, um die Verkehrsverbindungen bzw. die Erschliessung sicherzustellen (vgl. § 2 Abs. 1 StrG). Ausserdem sind vorwiegend eine sehr grosse Zahl von Grundeigentümern bzw. Grundstücken betroffen (über 120 Grundeigentümer, teilweise als Mitglieder von Erbgemeinschaften, vielfach mit mehreren Grundstücken; über 200 Grundstücke; vgl. Eigentümer-/Parzellenverzeichnis, Übersichtsplan \"Beizugsgebiet/Werkplan Güterstrassen\")."}