Dies alles spricht im Einklang mit den Schlussfolgerung, welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf das in E. 5.3 zitierte Gutachten Tschannen/Elser gezogen hat, dafür, die Stadtbild-Initiative hinsichtlich ihrer Wirkung mit Recht als eine "Wiedererwägungsinitiative" zu qualifizieren. Diese steht indes im Widerspruch zur Planbeständigkeit gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG und damit zum Bundesrecht, d.h. zu höherrangigem Recht. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Behörden das Volksbegehren als rechtswidrig qualifiziert haben (§ 145 Abs. 2 lit. f StRG). |