Unter allen diesen Umständen spricht nichts für die Annahme, eine Abstimmung über die umstrittene Initiative räumte den Stimmberechtigten die Gelegenheit ein, über etwas abzustimmen, was ihnen am Abstimmungstag mit Bezug auf die Standorte von Hochhäusern zufolge Unkenntnis der massgeblichen Verhältnisse sowie des raumordnungspolitischen Rahmens vorenthalten worden wäre. Dies alles spricht im Einklang mit den Schlussfolgerung, welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf das in E. 5.3 zitierte Gutachten Tschannen/Elser gezogen hat, dafür, die Stadtbild-Initiative hinsichtlich ihrer Wirkung mit Recht als eine "Wiedererwägungsinitiative" zu qualifizieren.