Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, in diesem Punkt auf Gesagtes verwiesen werden (E. 3.3.3 und 3.3.4). Unter allen diesen Umständen spricht nichts für die Annahme, eine Abstimmung über die umstrittene Initiative räumte den Stimmberechtigten die Gelegenheit ein, über etwas abzustimmen, was ihnen am Abstimmungstag mit Bezug auf die Standorte von Hochhäusern zufolge Unkenntnis der massgeblichen Verhältnisse sowie des raumordnungspolitischen Rahmens vorenthalten worden wäre.