Daraus können die Beschwerdeführer mit Blick auf den Ausgang dieses abstimmungsrechtlichen Verfahrens indes nichts zu ihren Gunsten herleiten, zumal die Stimmberechtigten dies bereits im Zeitpunkt der Abstimmung vor Augen hatten und dies einschliesslich der rechtlichen Wirkungen, welche die Abstimmung zu entfalten vermag. Eine dieser Wirkungen stellt die Planbeständigkeit dar, welche derartigen raumordnungspolitischen Beschlüssen eigen ist. Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, in diesem Punkt auf Gesagtes verwiesen werden (E. 3.3.3 und 3.3.4).