Die Abstimmungsunterlagen liessen hierüber keine Zweifel aufkommen (vgl. Art. 4 Abs. 2 BZO). Nichts spricht dafür, dass den Stimmberechtigten entgangen wäre, dass eine integrale Nutzungsplanung betreffend die fusionierte Gemeinde ansteht. Dieser Aspekt weist zugestandenermassen nur (aber immerhin) auf eine Strategie hin, die der Umsetzung bedarf. Daraus können die Beschwerdeführer mit Blick auf den Ausgang dieses abstimmungsrechtlichen Verfahrens indes nichts zu ihren Gunsten herleiten, zumal die Stimmberechtigten dies bereits im Zeitpunkt der Abstimmung vor Augen hatten und dies einschliesslich der rechtlichen Wirkungen, welche die Abstimmung zu entfalten vermag.