21 Abs. 2 RPG fehle, weil die ehemaligen Gemeinden von Littau und Luzern gestützt auf den Fusionsvertrag nach wie vor verpflichtet seien, ihre bisher getrennten Ortsplanungen erstmals integral zu überarbeiten. Hierbei gehe es darum, mit Bezug auf das gesamte fusionierte Gemeindegebiet von Luzern u.a. Hochhausstandorte zu bestimmen. Dies sei bisher unterblieben. Mit ihren Überlegungen gelingt es den Beschwerdeführern nicht, den Vorwurf zu entkräften, dass die Initiative den in Art. 21 Abs. 2 RPG verankerten Grundsatz der Planbeständigkeit sehr wohl missachtet.