diesbezüglich – als Begründung für ein Aufbrechen der Planbeständigkeit geltend gemacht werden könnten. 5.4. Was die Beschwerdeführer im Verfahren vor Kantonsgericht im Wesentlichen vortragen, zielt in eine andere Richtung. Ihres Erachtens könne nicht von Planbeständigkeit gesprochen werden, zumal die Vertrauensgrundlage für eine Planbeständigkeit im Sinn von Art. 21 Abs. 2 RPG fehle, weil die ehemaligen Gemeinden von Littau und Luzern gestützt auf den Fusionsvertrag nach wie vor verpflichtet seien, ihre bisher getrennten Ortsplanungen erstmals integral zu überarbeiten.