5.3. Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde gegen die vom Kantonsgericht bestätigte Zonenzuweisung von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 Abs. 1 BGG). Ferner ist festzuhalten, dass die übrigen genehmigten bzw. beschwerdeweise bestätigten Zonenzuweisungen mit Bezug auf den Stadtteil Luzern frühestens ab 3. Juni 2014 rechtskräftig geworden sind. Es kann dazu auf die in diesem Punkt zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid hingewiesen werden.