Der Weiterzug gegen den Entscheid des Regierungsrats blieb vor Kantonsgericht ohne Erfolg. Dass das Urteil des Kantonsgerichts betreffend die in jenem Verfahren zur Diskussion gestandenen raumplanerischen Belange mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen wurde (1C_398/2015 vom 9.8.2016), ist hier unerheblich, zumal, wie darzulegen ist, jenes Verfahren den Ausgang der vorliegenden abstimmungsrechtlichen Streitsache nicht zu beeinflussen vermag, und dies aus den nachfolgenden Gründen. 5.3.