Der Regierungsrat genehmigte die BZO mit Entscheid vom 3. Juni 2014. Wie im Sachverhalt erwähnt, wies er mit der Genehmigung (u.a.) insbesondere auch die Beschwerde von R und A ab, soweit darauf einzutreten war. Dieser Aspekt ist hier insofern von Bedeutung, als A als einer der Initianten aufgetreten ist und im vorliegenden Verfahren Parteistellung hat. Der Weiterzug gegen den Entscheid des Regierungsrats blieb vor Kantonsgericht ohne Erfolg.