21 Abs. 2 RPG). Wenn sich die Verhältnisse jedoch nicht erheblich geändert haben, ist selbst eine Überprüfung des Plans mit Blick auf Bundesrecht nicht statthaft (Griffel, Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, Zürich 2012, S. 68). Erst wenn feststeht, dass sich raumordnungsrelevante Verhältnisse erheblich verändert haben, ist der Weg frei, einen Nutzungsplan erst einmal einer Überprüfung zu unterziehen und diesen – in einem zweiten Schritt – "nötigenfalls" anzupassen. Erst dieser zweite Schritt des in Art. 21 Abs. 2 RPG verankerten Prüfprogramms impliziert eine Interessenabwägung (Griffel, a.a.O., mit Hinweis auf BGE 132 II 408 E. 4.2).