Diesem Spannungsfeld von Interessen hat der Gesetzgeber mit einem zweistufigen Prüfprogramm Rechnung getragen. Danach muss zunächst geprüft werden, ob überhaupt veränderte Verhältnisse vorliegen, wobei gestützt auf Art. 21 Abs. 2 RPG mit Bezug auf grundeigentümerverbindliche Nutzungspläne von vornherein nur "erhebliche" Veränderungen für eine bundesrechtskonforme Anpassung einer raumordnungsrelevanten Nutzungsordnung in Frage kommen. Liegt eine – erhebliche – Veränderung der Verhältnisse vor, so ist der betreffende Plan in einem ersten Schritt auf seine Anpassungsbedürftigkeit zu überprüfen (Art. 21 Abs. 2 RPG).